Welche Dokumente sollte man nach dem Umzug aufheben – wie lange und wozu?
Im Zusammenhang mit dem Mieten einer Wohnung oder dem Immobilienkauf fallen naturgemäß zahlreiche Dokumente an. Einige davon sind aufbewahrungspflichtig, wobei je nach Dokument verschiedene Fristen zu beachten sind. Für andere gibt es nur Empfehlungen zur Aufbewahrung, für den Fall, dass Ansprüche geltend gemacht werden.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Aufbewahrungspflichten sowie die Empfehlungen zur Aufbewahrung weiterer Dokumente rund um den Umzug in eine Mietwohnung oder ins Eigenheim.
Aufbewahrung von Dokumenten bei Mietobjekten
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben dazu, wie lange Mietvertrag und Co. ehemaliger Wohnungen aufgehoben werden sollen. Trotzdem sollten Sie mietrelevante Dokumente nach dem Einzug in die neue Wohnung nicht gleich entsorgen. Hintergrund: Die Verjährungsfrist, in der Mieter und Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch Forderungen stellen können.
Ansprüche aus einem Mietverhältnis verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist.
Bewahren Sie deshalb folgende Unterlagen gemäß der Verjährungsfrist auf:
- Mietvertrag
- Betriebskostenabrechnungen
- Zahlungsbelege – z.B. zur Mietkaution
- ggf. Briefwechsel mit dem Vermieter
Sind Nebenkostenabrechnungen beglichen, müssen sie nicht mehr aufgehoben werden.
Folgende Dokumente können Sie hingegen nach einem halben Jahr entsorgen:
- Wohnungsübergabeprotokoll
- Rechnungen zu Malerarbeiten, Tapeten, Farben u.ä.
Nach dieser Frist sind die Ansprüche des Vermieters verjährt.
Achtung: Trotz dieser „Halbjahres-Regel“ sollten Sie besser warten, bis der Vermieter die Kaution zurückgezahlt hat, denn erst dann gibt es keine Forderungen mehr.
Umzug in Wohneigentum
Alle Unterlagen rund um den Haus- oder Wohnungskauf sollten Sie langfristig aufbewahren, auf jeden Fall so lange, wie Sie Besitzer der Immobilie sind. Wenn Sie wieder planen, das Haus/die Wohnung zu verkaufen, dann sind diese Dokumente hilfreich für die Verkehrswertermittlung der Immobilie. Konkret geht es hier um folgende Schriftstücke:
- Grundbuchauszug
- Baurechnungen
- Bauzeichnungen
- alle Dokumente zur Bauabnahme
- ggf. Dokumente zur Gebäudeversicherung
Werden von Ihnen handwerkliche Arbeiten im Haus oder auf dem eigenen Grundstück beauftragt, dann müssen Sie die Rechnungen darüber 2 Jahre aufbewahren. Gesetzliche Grundlage bildet § 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1 UStG, nach dem auch Nichtunternehmer zur Archivierung verpflichtet sind. Unterliegen die handwerklichen Leistungen einer Gewährleistungspflicht, sollten Sie die Rechnungen 5 Jahre aufheben. Das gilt übrigens für alle Handwerksleistungen, also auch die, die nicht mit einem Umzug in Zusammenhang stehen.
Weitere Aufbewahrungsfristen rund um den Umzug ins Eigenheim:
- Reklamationen und Mängelansprüche: mindestens fünf Jahre aufbewahren
- Verträge zu Bankprodukten und Versicherungsunterlagen: bis etwa drei Jahre nach Laufzeitende
Bildnachweis:
© Jenson – stock.adobe.com