Mietvertrag Gekuendigt

Die Wohnung kündigen – Fristen für Mieter und Vermieter

Bei einem unbefristeten Mietvertrag müssen Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis frist- und formgerecht schriftlich kündigen, damit der Vertrag endet. Dabei ist der Vermieter bei einer Kündigung an Fristen gebunden, die von der Länge des Mietverhältnisses abhängen. Was Sie als Mieter bei der Kündigung beachten müssen und in welcher Form es diese einzusenden gilt, beantworten wir Ihnen gern.

Wann darf mein Vermieter mir kündigen?

Vermieter unterliegen gestaffelten Kündigungsfristen, diese hängen ganz von der bisherigen Mietzeit ab.
Bei einer Mietdauer von 5 Jahren beträgt diese Frist 6 Monate.
Wohnen Sie bereits seit mehr als 8 Jahren im Mietobjekt hat Ihr Vermieter schon eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einzuhalten.
Nach 10 Jahren sind sogar 12 Monate vorgeschrieben.

Das Bundesgesetzbuch regelt die ordentliche Kündigung des Vermieters unter § 573 BGB. Danach muss ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen. Wann dies der Fall ist, erläutern die drei Absätze dieses Paragraphen. In der Kündigung müssen diese Gründe klar benannt sein. Liegt keine Begründung seitens des Vermieters vor, ist das ein formeller Mangel und die Kündigung wirkungslos.
Ein Grund für eine berechtigte Kündigung ist zum Beispiel die Verletzung des Vertrages, darunter fallen wiederholt unpünktliche Mietzahlungen oder erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung. Die Anmeldung von Eigenbedarf oder eine mangelnde wirtschaftliche Verwertbarkeit wie die Kernsanierung eines Altbaus sind ebenfalls Gründe, die den Vermieter zur rechtmäßigen Kündigung veranlassen können.

Was muss ich als Mieter bei der Kündigung beachten?

Achten Sie darauf, ob Ihr Mietvertrag einen Kündigungsausschluss enthält, das heißt Sie einen festgelegten Zeitraum lang nicht kündigen dürfen. Enthält der Mietvertrag für den Mieter günstigere Kündigungsfristen als die gesetzlich vorgeschriebenen, besitzt dies ebenso Gültigkeit. Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, sind noch einmal gesondert zu beachten. Als Mieter müssen Sie bei der Kündigung keine Gründe angeben.

Sie fragen sich: In welcher Form hat die Kündigung zu erfolgen? Darüber gibt § 568 BGB genauen Aufschluss:
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

Spätestens am dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung dem Vermieter schriftlich im Original mit rechtsgültiger Unterschrift vorliegen. Dabei sind Fax, Mail oder SMS nicht gültig. Beachten Sie dabei, dass auch der Samstag als Werktag gilt. Benennen Sie alle Mietparteien, die den Vertrag geschlossen haben sowie den genauen Mietgegenstand mit Adresse und Etage. Am besten bringen Sie Ihre Kündigung persönlich zur Post und überstellen sie Ihrem Vermieter per Einschreiben.

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