Probleme bei Mietzahlung durch Corona – welche Möglichkeiten gibt es? corona-mietrueckstand

Durch die aktuelle Situation brechen vielfach Einnahmen weg – nicht nur bei Unternehmern, sondern auch bei Angestellten oder Selbstständigen durch Verdienstausfall. Gerade bei den aktuell hohen Mieten kann das schnell zu einem Zahlungsverzug führen.

In unserem heutigen Beitrag klären wir, welche Folgen das hat und welche Lösungen es von staatlicher Seite gibt.

Wie sollten Sie als Mieter reagieren?

Das wichtigste: Kontaktieren Sie rechtzeitig Ihren Vermieter, bevor die Miete fällig wird. Erklären Sie ihm die Lage und legen Sie am besten auch gleich Belege für die Ausfälle vor, z.B. Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise zum Verdienstausfall. In den meisten Fällen können Sie mit dem Vermieter zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Immerhin sind Sie nicht der Einzige, der aktuell von der Corona-Krise durch Mietzahlungsprobleme betroffen ist.

Wie ist die rechtliche Lage aktuell?

Laut Gesetz darf der Vermieter schon beim Ausbleiben einer Mietzahlung ordentlich kündigen, bei zwei ausstehenden Mieten darf der Vermieter sogar fristlos kündigen. Das gilt auch weiterhin, trotz der aktuellen Situation.

Um Mieter nicht in Bedrängnis zu bringen und ggf. weitere Schulden zu verursachen, hat das Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft eine Gesetzesvorlage erstellt, nach der Mietern aufgrund der Corona-Krise keine Wohnungskündigungen ausgesprochen werden dürfen. Das soll für Mietschulden gelten, die im Zeitraum zwischen 1. April und 30. Juni 2020 entstehen. Dauert die Krise länger an, kann der Zeitraum bis maximal 31.07.2021 ausgeweitet werden.

Auch wenn dadurch Kündigungen vorerst abgewehrt werden, ist die Lage trotzdem schwierig, da die Verpflichtung zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehen bleibt. Genaugenommen bewirkt das nur eine Verschiebung der Schulden. Besser wäre laut Mieterverein eine Notregelung in Form eines Sonderfonds, um betroffene Personen zu entlasten. Dazu gibt es aktuell aber noch keine konkreten Schritte.

Aus Vermietersicht

Auf der anderen Seite muss auch die Lage der Vermieter bedacht werden. Auch sie trifft die Krise natürlich, wenn Mietzahlungen ausbleiben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden viele Mieter nicht sofort wieder ihre Mietschulden begleichen können, sodass auch die Vermieter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten.

Das Hilfspaket der Bundesregierung bezieht zwar auch Vermieter mit ein, nämlich indem laufende Darlehen gestundet werden können (beschränkt auf Verträge, die vor dem 8. März 2020 beschlossen wurden), das gilt aber nur für Verbraucherverträge. Die Rechnung vom Handwerker bspw. muss der Vermieter trotzdem begleichen.

Wie sieht die Lage bei gewerblichen Mietern aus?

Gewerbliche Mieter haben den Vorteil, dass es bei der Vertragsgestaltung größere Freiheiten gibt. In den Verträgen werden z.B. oft Regelungen aufgenommen, die den Mieter von der Mietzahlung befreit, wenn ihn behördliche Entscheidungen dazu zwingen, seinen Laden nicht nutzen zu können. Mieter müssen sich den Vertrag also genau anschauen und die individuellen Regelungen prüfen und ggf. Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen.

Die Gesetzesvorlage zum Kündigungsverbot der Bundesregierung gilt übrigens auch für Gewerbemieter.

Alternative: Privatmieter können staatliche Leistungen beantragen

Wer Probleme hat, neben seinem Einkommen oder neben staatlicher Unterstützung, seine Miete zu zahlen, kann Wohngeld beantragen. Das ist für Selbstständige ebenso möglich wie für Angestellte, die aufgrund der Krise gekündigt oder freigestellt wurden oder bei denen Kurzarbeit eingeführt wurde. Mit Wohngeld wird zumindest ein Teil der Miete gesichert. Im Gegensatz zu Sozialhilfe ist das Wohngeld nur an die persönlichen Einnahmen gebunden.

Übrigens: Wohngeldberechtigt sind auch Personen, die in Wohneigentum leben, wenn sie ihr Darlehen durch Verdienstausfälle nicht mehr tilgen können. Das Wohngeld wird in dem Fall als Lastenzuschuss gewährt.

Bildnachweis: ©studio v-zwoelf – stock.adobe.com

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