Regelung zur Maklerprovision – wer zahlt? Maklerprovision

Ein Makler ist bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Immobilie sehr vorteilhaft – denn sowohl die Vermieter und Hausverkäufer als auch die Suchenden sparen damit viel Zeit. Doch dies hat seinen Preis und viele fragen sich, wer die Maklerprovision überhaupt zahlen muss. Grundsätzlich hängt die Maklerprovision vom jeweiligen Objekt und von den gesetzlichen Regelungen ab.

Maklerprovision bei Mietwohnungen

Die Provision ist ein Erfolgshonorar für den beauftragten Makler. Demnach erhält der Makler seine Provision, wenn er seine Dienstleistung erfüllt und es zu einem Miet- oder Kaufvertrag kommt.

Wenn eine Wohnung vermietet werden soll und für die Suche ein Makler beauftragt wird, gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Das heißt: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn auch. Im Regelfall beauftragt der Vermieter den Makler, weshalb er ihn auch bezahlen muss. Dabei darf er die Maklerprovision weder vom Mieter zurückfordern noch durch Ablösezahlungen auf ihn umlegen. Hat jedoch der Mieter den Makler beauftragt, gibt es bei der Provisionshöhe hingegen klare Regelungen. So darf diese nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer nicht überschreiten.

Immobilienverkauf und Gewerbeimmobilien

Anders ist es bei der Vermittlung einer Immobilie oder Gewerbeeinheit – denn hier gilt das Bestellerprinzip nicht. Wer die Maklerprovision bezahlen muss, vereinbaren Makler und Auftraggeber individuell. Zudem legen die Parteien sowohl die Höhe als auch die Provisionsverteilung zwischen Käufer und Verkäufer fest. Die Verteilung der Provision unterscheidet sich dabei je nach Bundesland. Während in manchen Ländern die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer geteilt wird, trägt der Käufer in anderen die Kosten alleine.

Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist Provisionshöhe grundsätzlich frei verhandelbar. Deshalb sollten die Parteien vor Abschluss des Mietvertrages sowohl die Maklerprovision festlegen als auch mögliche Unklarheiten beseitigen.

Die Regelungen im Überblick:

  • Bei Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip: Es muss derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat.
  • Wenn der Vermieter den Makler beauftragt, ist die Provisionshöhe gesetzlich nicht festgeschrieben.
  • Beauftragt der Mieter den Makler, darf die Maklerprovision zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
  • Bei Kaufimmobilien ist die Provisionshöhe verhandelbar. Meistens gilt aber die ortsübliche Maklerprovision, die sich je nach Region unterscheidet.
  • In den meisten Fällen wird die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. Seit 2020 wird die Aufteilung bei selbst genutzten Immobilien gedeckelt: Wer den Immobilienmakler nicht beauftragt hat, muss maximal die Hälfte der Maklerprovision zahlen.

Bildnachweis: © motortion – stock.adobe.com

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