Die größten Irrtümer zur MietkautionDie größten Irrtümer zur Mietkaution

Die Mietkaution ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Auch wenn allgemeinhin bekannt ist, dass die Kaution für den Vermieter eine Absicherung für den Fall bildet, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, gibt es sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite einige Irrtümer, was in puncto Mietkaution möglich und nicht möglich ist

 

 

1. Irrtum: Die Höhe der Kaution kann der Vermieter beliebig festlegen

Der Gesetzgeber schreibt vor: Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB). Auf jeden Fall dürfen die Betriebskosten und Nebenkosten nicht in die Berechnung einfließen.

2. Irrtum: Es muss immer eine Kaution gezahlt werden

Nach Aussage des Deutschen Mieterbundes müssen Mieter eine Kaution nur dann zahlen, wenn die Zahlung im Mietvertrag vereinbart ist.

3. Irrtum: Die Kaution muss im Ganzen bezahlt werden

Mieter sind weder dazu verpflichtet, die Kaution auf einen Schlag zu zahlen, noch müssen sie das Geld vor Beginn des Mietverhältnisses zahlen. Die Zahlung kann in maximal drei Raten aufgeteilt werden (sofern die Kaution drei Nettokaltmieten beträgt, bei zwei Nettokaltmieten sind zwei Raten möglich), die wie folgt fällig sind:

  • 1. Rate: Zahlung mit Beginn des Mietverhältnisses
  • 2. Rate: Zahlung mit der zweiten Mietzahlung
  • 3. Rate: Zahlung mit der dritten Mietzahlung

Der Vermieter darf übrigens fristlos kündigen, wenn der Mieter mit den Kautionszahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist. Holt der Mieter die Zahlung noch rechtzeitig nach, ist die fristlose Kündigung jedoch unwirksam.

4. Irrtum: Die Zahlung der Mietkaution muss in Form von Geld erfolgen.

Es gibt neben der Barzahlung auch die Möglichkeit einer Mietkautionsbürgschaft, d.h. die Kaution wird in Form einer Bürgschaft erstellt. Der Mieter schließt dafür einen Bürgschaftsvertrag ab, z.B. mit einer Bank, einer Versicherung oder einem privaten Bürgen. Statt der Kautionszahlung erhält der Vermieter eine Bürgschaftsurkunde.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass laut § 232 BGB noch weitere Sicherheitsleistungen als Alternative zur Barzahlung möglich sind, z.B. Wertpapiere oder Hypotheken. Allerdings wird das in der Praxis nur sehr selten genutzt.

5. Irrtum: Mietrückstände können mit der Kaution verrechnet werden

Ein Mietrückstand kann nicht mit der Mietkaution verrechnet werden, weil das gleichzusetzen wäre mit einer Rückzahlung der Kaution während des Mietverhältnisses. Und das ist laut einem Entscheid des Amtsgerichts München (Az.: 415 C 31694/11) nicht möglich. Auch eine Verrechnung mit den Zinsen der Kaution ist nicht erlaubt.

6. Irrtum: Kaution kann auf privatem Konto des Vermieters eingezahlt werden

Der Vermieter darf die Kaution nicht auf sein eigenes Konto überweisen, sondern muss den Betrag auf einem Sonderkonto anlegen. Die Bankgebühren dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.

Als Mieter sollten Sie sich die Zahlung der Kaution auf jeden Fall quittieren lassen, denn spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses kann es erforderlich sein, die Kautionszahlung nachzuweisen.

7.Irrtum: Nach Auszug erhält der Mieter sofort die Kaution

Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Sicherheitszahlung sofort nach dem Auszug zurückzuzahlen, allerdings darf er auch nicht zu lange mit der Rückzahlung warten. Der Vermieter hat das Recht auf eine „Prüf- und Überlegungszeit“ – genaue Vorschriften zur maximalen Dauer existieren jedoch nicht. Wenn Sie als Mieter sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses noch keine Rückzahlung erhalten haben, sollten Sie den Vermieter auf jeden Fall anschreiben.

Die Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren erst nach drei Jahren.


Bildquellen:

© MQ-Illustrations – stock.adobe.com

 

 

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