Schönheitsreparaturen beim Auszug – Wozu sind Mieter verpflichtet?

Reparaturen nach Auszug

Obwohl sie eigentlich Sache des Vermieters sind, enthält fast jeder Mietvertrag eine Klausel zum Thema Schönheitsreparaturen und Renovieren. Die genaue Formulierung der Klauseln ist entscheidend bei der Frage, ob Mieter oder Vermieter beim Auszug zur Kasse gebeten werden. Bei Streitigkeiten lohnt es sich meist, sich rechtlich beraten zu lassen, ob die entsprechende Klausel im Mietvertrag auch noch wirksam ist. Sollten Sie kurz vorm Auszug stehen, beantworten Sie sich zuerst folgenden Fragen:

  1. Wie lang bestand das Mietverhältnis?

  2. In welchem Zustand befindet sich das Mietobjekt?

  3. In welchem Zustand befand es sich beim Einzug?

  4. Was besagt der Mietvertrag?

  5. In welchem Umfang müssen Arbeiten durchgeführt werden?

Was umfassen die Schönheitsreparaturen?

Der Mieter darf während des Mietverhältnisses nicht in seinem Dekorationsgeschmack eingeschränkt werden. Klauseln, die den Mieter dazu auffordern, die finalen Renovierungsarbeiten in „Weiß“ auszuführen, sind unwirksam. Der Mieter ist hingegen nur verpflichtet, die Reparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“.

Laut der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) § 28 Instandhaltungskosten bedeutet das für den Mieter:

Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Der 18.03.2015 gilt als Wende in der Rechtssprechung bezüglich der Schönheitsreparaturen nach dem Auszug. Der Bundesgerichtshof entschied: Sie müssen die Wohnung beim Auszug nicht in einem besseren Zustand verlassen, als Sie sie bekommen haben. Es sei denn, Sie haben eine finanzielle Entschädigung für eine fehlende Renovierung beim Einzug erhalten. Die Gebrauchsspuren, die Sie bei der Nutzung der Wohnung hinterlassen haben, sollten Sie jedoch beseitigen.

Was bedeutet „besenrein“ für den Mieter?

Steht in Ihrem Mietvertrag, dass die Wohnung bei Auszug „besenrein“ zu übergeben ist, bedeutet das nicht, dass Sie zur Renovierung oder Ausführung spezieller Reinigungsarbeiten verpflichtet sind. Laut BGH (BGH VIII ZR 124/05) sollte einfach alles „mit dem Besen grob gereinigt“ sein. Das gilt für grobe Verschmutzungen wie auch für Spinnweben etc.

Quotenabgabeklausel bei Schönheitsreparaturen nicht zulässig

Viele Mieter werden aus ihren Verträgen noch die typischen Renovierungsfristen kennen. So sollten Küche und Bad alle 3 Jahre, Wohn-/ Schlaf- und Kinderzimmer alle 5 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahre renoviert werden. Ist der Mieter vor Ablauf dieser Fristen ausgezogen, sollte er die Kosten der Renovierung anteilig tragen. Diese Quotenabgabeklausel ist nun nicht mehr rechtskräftig, da sie den Mieter benachteiligt. Starre Renovierungsfristen ohne Betrachtung des tatsächlichen Zustands sind damit unwirksam.

Sollte sich herausstellen, dass der Mieter die Renovierungskosten zu Unrecht getragen hat, kann er das Geld auch vom Vermieter zurückverlangen. In punkto Mietrecht ist der Oberste Gerichtshof die höchste Entscheidungsinstanz. Sollten Sie als Verbraucher Fragen haben, kann auch der Mieterschutzbund eine gute erste Anlaufstelle sein.

Michael Heimerl GmbH
  Römerstraße 14, 80801 München-Schwabing
  Tel: (0 89) 39 50 23

AMÖ  EUROUMZUG