Fotolia 62094838 Subscription XXLMieterselbstauskunft – Was darf der neue Vermieter fordern?

Der Wohnungsmarkt in vielen Städten ist hart umkämpft. Wer in die nähere Auswahl der Bewerber kommen möchte, kommt um eine Selbstauskunft nicht herum. Doch welche Informationen darf der potenzielle neue Vermieter wann erheben?

Rechtliches zur Mieterselbstauskunft – Was ist erlaubt?

Gemäß des Mietrechts ist der Interessent zwar nicht verpflichtet, die Selbstauskunft auszufüllen. Doch weigert er sich, wird das seine Chancen auf die Wohnung nicht erhöhen. Denn der Vermieter hat natürlich auch ein Interesse zu erfahren, ob es aus dem vorherigen Mietverhältnis noch Mietschulden gibt und wie es um die zukünftige Zahlungsfähigkeit bestellt ist. Eine alleinige Schufa Auskunft reicht da meist nicht mehr aus. Betreffen die Fragen direkt das Mietverhältnis, ist Wahrheitstreue gefordert. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt unter § 4 die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. Dabei gilt es, die Privatsphäre des Mietinteressenten zu schützen. Ein Migrationshintergrund darf nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz keineswegs ein Grund sein, eine Wohnung nicht zu erhalten.

Ausschlaggebend für die Berechtigung der Abfrage ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingeholt werden. Fragen zur Bonität, der Anzahl der einziehenden Personen und dem derzeitigen Arbeitgeber dürfen erst nach einer Wohnungsbesichtigung und dem kundgetanen Interesse des potenziellen Mieters, sprich bei Vertragsanbahnung gestellt werden. Gern wird auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des letzten Vermieters gewünscht. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. In diesem Fall reicht auch der Nachweis der regelmäßigen Mietzahlungen via Kontoauszug aus.

Die Fragen nach folgenden Informationen sind zulässig:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Beruf
  • Schuldenfreiheit (finanzieller Status)
  • Haustiere

 

Diese Fragen sind nicht erlaubt:

  • Gesundheitliche Informationen
  • Religion, politische Zugehörigkeit, Vereinsmitgliedschaft
  • Vorstrafen
  • Kinderplanung
  • Musikpräferenzen
  • Rauchen
  • Hobbys

 

Drohen Konsequenzen bei falschen Angaben?

Hat der Mieter bei Fragen, die im berechtigten und erlaubten Interesse des Vermieters liegen, die Unwahrheit gesagt, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten. In Einzelfällen kann dies sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Als Faustregel gilt: Ist der Mieter nicht in der Pflicht, bestimmte Fragen zu beantworten, muss er dies auch nicht wahrheitsgemäß tun. Zwar sind Sie als Mieter nicht verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft abzugeben, doch da sich etwa in Berlin oder München häufig fast 600 Personen für ein und dasselbe Mietobjekt interessieren, werden Sie ohne eine ausgefüllte Selbstauskunft schlechte Karten haben.

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