Umzug mit Wohnberechtigungsschein – was ist dabei zu beachten?wohnberechtigungsschein

Nur mit Wohnungsberechtigungsschein. Oder: Nur mit WBS. Dieser kurze, aber sehr wichtige Hinweis ist oft bei vermeintlichen Mietwohnungsschnäppchen zu finden. Der Wohnberechtigungsschein bietet Vorteile für Geringverdiener, für die bezahlbarer Wohnraum wesentlich schwieriger zu finden ist. Wir klären im aktuellen Beitrag, was der Wohnberechtigungsschein bedeutet, wer ihn beantragen darf und welche Auswirkungen das auf die Wohnungssuche hat.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Es gibt Mietwohnungen, die durch öffentliche Mittel gefördert werden – sogenannte belegungsgebundene Wohnungen. Dadurch ist deren Miete zu vergleichbaren Wohnungen in der Stadt/Region geringer. Diese Wohnungen sollen nur von Geringverdienern bezogen werden, weil sie auf dem „normalen“ Wohnungsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Wohnung bekommen. Und hier kommt der Wohnberechtigungsschein – kurz WBS – ins Spiel. Er soll sicherstellen, dass die Wohnungen nachweislich nur von diesen (berechtigten) Personen bezogen werden.

Wie bekommt man einen Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein muss beim Wohnungsamt der Stadt beantragt werden, in der sich die zukünftige WBS-Wohnung befindet. Welche Dokumente dafür notwendig sind, ist von Stadt zu Stadt etwas unterschiedlich und hängt auch von der individuellen Situation des Antragstellers ab.

Neben dem Antrag selbst und den Einkommensnachweisen können z.B. auch Nachweise wie Geburtsurkunde der Kinder, Nachweis über Unterhaltsleistungen oder Heiratsurkunde erforderlich sein. Am besten erkundigen Sie sich vorher beim jeweiligen Amt. Die Einkommensnachweise sind übrigens für alle zukünftig in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, nicht nur für den Antragsteller – natürlich nur, sofern er nicht allein in die Wohnung zieht.

In den meisten Bundesländern ist der WBS ein Jahr gültig. Aber: Wenn Sie die Wohnung bezogen haben, dann gilt die Wohnberechtigung für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Sie müssen also, wenn Sie in der Wohnung bleiben, nicht jedes Jahr einen neuen WBS-Antrag stellen.

Sollte sich das Einkommen verbessern, sodass die Einkommensgrenze überschritten wird, müssen Sie nicht ausziehen. In dem Fall kann eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe erhoben werden.

Wer ist berechtigt, einen WBS zu beantragen?

Der Wohnberechtigungsschein richtet sich vornehmlich nach dem Einkommen. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, z.B. für Behinderte. In diesen Fällen darf das Einkommen auch die maximalen Einkommensgrenzen übersteigen. Im Einzelfall können auch Pauschalen oder Freibeträge vom Bruttoeinkommen abgezogen werden und so eine Berechtigung ermöglichen.

Wie hoch die Einkommensgrenzen sind, ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Aber auch innerhalb eines Bundeslandes gibt es verschiedene Grenzen.

Einige Beispiele:

Berlin

  • bei einer Person: bis 16.800 Euro
  • bei 2 Personen: bis 25.200 Euro
  • bei 3 Personen: bis 32.200 Euro (bei 1 Kind unter 18 Jahre)

Essen

  • bei einer Person: bis 19.350 Euro
  • bei 2 Personen: bis 23.310 Euro
  • bei 3 Personen: bis 30.310 Euro (bei 1 Kind unter 18 Jahre)

Stuttgart

  • bei einer Person: bis 21.750 Euro
  • bei 2 Personen: bis 28.885 Euro
  • bei 3 Personen: keine Angabe

Nicht-EU-Bürger benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis für den WBS-Antrag. Auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland kann sich auswirken. Das wird aber je nach Stadt/Kommune unterschiedlich geregelt.

Einschränkung nach Scheintyp und Wohnungsgröße

Abhängig vom Einkommen erhalten die Antragsteller einen unterschiedlichen Wohnberechtigungsschein. Hier wird unterschieden zwischen Typ A und Typ B.

Typ A

  • Für Personen mit besonders niedrigem Einkommen bzw. bei besonderen zusätzlichen Belastungen.
  • Die ausstellende Behörde übernimmt die Wohnungsvergabe.

Typ B

  • Bei Personen mit höherem Einkommen.
  • Wohnungsvergabe läuft zunächst wie „normale“ Wohnungssuche: Interessent meldet sich selbst beim Vermieter. Wenn dem Wohnungssuchenden die Wohnung gefällt, stellt er einen Antrag auf Bezugsgenehmigung beim zuständigen Wohnamt.

Wie beim Bezug von Sozialleistungen zum Wohnen gibt es auch mit dem Wohnberechtigungsschein Festlegungen zur maximalen Wohnungsgröße. Die Festlegungen lauten wie folgt:

Personenanzahl maximale Wohnungsgröße
1 Person 45 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
Jede weitere Person zusätzlich 15 m² pro Person

Wohnungssuche mit Wohnberechtigungsschein

Sie sollten erst den Wohnberechtigungsschein in der Tasche haben, bevor Sie sich aktiv auf Wohnungssuche begeben und beim Vermieter anfragen. Erstens wird der Vermieter auf dem Nachweis bestehen, zweitens könnten auch bestimmte Umstände dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird. Außerdem können Sie vor der Antragstellung nicht mit Sicherheit davon ausgehen, welchen WBS-Typ Sie erhalten – die oben beschriebenen Typen A oder B.

Die ausstellende Behörde hilft übrigens bei der Wohnungssuche bzw. liefert Ihnen spezielle Adressen und Ansprechpartner für eine passende Wohnung.

Ob eine Wohnung einen Wohnberechtigungsschein erfordert, steht in der Regel im Wohnungsinserat. Im Zweifelsfall, z.B. bei einer besonders günstig erscheinenden Miete, am besten einfach anfragen. Und: Sozialwohnung ist nicht gleichbedeutend mit der Forderung nach einem WBS. Auch hier gilt: Nachfragen und informieren.

 

PRIVATUMZÜGE

Weiterlesen

FIRMEN / BÜROUMZÜGE

Weiterlesen

SENIORENUMZÜGE

Weiterlesen

ÜBERSEEUMZÜGE

Weiterlesen

LAGERUNG

Weiterlesen

Michael Heimerl GmbH
  Römerstraße 14, 80801 München-Schwabing
  Tel: (0 89) 39 50 23

Widerrufsbelehrung Cookie

AMÖ  EUROUMZUG