Mit dem Partner zusammenziehen – was ist beim Umzug zu beachten?Mit dem Partner zusammenziehen – was ist beim Umzug zu beachten?

 

Endlich fällt die lästige Aufteilung auf zwei Haushalte weg. Endlich kann man es sich in den gemeinsamen vier Wänden gemütlich machen. Endlich hört das zeit- und nervenaufreibende Pendeln auf. Im Vergleich zu anderen privaten Umzugssituationen gibt es beim Zusammenziehen aber einige Besonderheiten, an die beide Partner frühzeitig vor dem Umzug denken sollten.

Wer sollte beim Zusammenziehen im Mietvertrag stehen?

 

Damit Sie als Mieter gleichberechtigt sind, sollten immer beide Parteien im Mietvertrag stehen. So gelten für beide Partner auch die gleichen Rechte und Pflichten. Allerdings können Sie bei einer Trennung den Mietvertrag auch nur gemeinsam kündigen.

Für den Fall, dass ein Partner in die Wohnung des anderen ziehen möchte, gilt Folgendes:

Sie haben grundsätzlich das Recht, beim Partner mit einzuziehen, der Vermieter kann dem nicht widersprechen (das gibt es nur in ganz speziellen Ausnahmefällen). Der Vermieter muss aber vorher informiert werden. Der Mietvertrag wird dann einfach um den zweiten Mieter erweitert, wofür ein formloses Schreiben mit der Unterschrift der beiden zukünftigen Mieter reicht.

Regelung der Zahlung von Mieten, Nebenkosten und Co.

 

Das sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Partner im Vorfeld besprechen, damit es nach dem Zusammenziehen keinen Streit gibt. Ansonsten kann es mit der Harmonie des Zusammenlebens ganz schnell vorbei sein.

Überlegen Sie sich, wie eine Kostenaufteilung aussehen kann und bedenken Sie alle regelmäßigen Monatskosten, deren Leistungen beide Partner „in Anspruch“ nehmen.

Dabei gibt es z.B. folgende Aufteilungsmöglichkeiten:

1. Jeder übernimmt genau die Hälfte der Kosten: Das ist z.B. sinnvoll, wenn beide Partner annähernd gleich verdienen.

2. Kosten werden anteilig entsprechend dem Einkommen übernommen.

Für diese beiden Optionen ist es sinnvoll, ein gemeinsames Konto anzulegen, bei dem jeder Partner den vorher festgelegten Anteil einzahlt. Wer das nicht möchte, kann auch einfach überlegen, wer welchen Part der laufenden Kosten zahlt. So könnte bspw. ein Partner die komplette Miete zahlen, der andere übernimmt Strom, Internet, Beitragsservice und die Kosten für Verpflegung.

Das „Dopplungsproblem“ beim Zusammenziehen

 

Vieles ist nach dem Umzug doppelt vorhanden, wird aber nur einmal benötigt z.B. Bett, Esstisch, Waschmaschine oder Sofa. Gerade beim Zusammenziehen ist es daher wichtig, zuvor eine „Inventur“ zu machen und zu schauen, was weiterhin nutzbar bzw. was überflüssig ist. Gehen Sie beide bisherige Haushalte genau durch und machen Sie sich eine Checkliste:

  • Was ist doppelt?
  • Was kann doppelt bleiben?
  • Was soll entsorgt, was verkauft werden?
  • Was muss ggf. neu angeschafft werden? (z.B. Kauf eines neuen, größeren Kleiderschranks)

Wer hier gut plant, erspart sich in der neuen gemeinsamen Wohnung viel Stress. Vor allem dann, wenn ein Partner beim anderen einzieht, denn in der Regel ist in der ab sofort gemeinsam bewohnten Wohnung nur wenig Platz für zusätzliche Möbel und Hausrat. Ganz davon abgesehen reduziert sich dadurch das Transportvolumen und Sie sparen bei den Umzugskosten.

Tipps zur Entsorgung, zum Verkaufen oder Verschenken von Möbeln, Hausrat usw. finden Sie übrigens in unserem Blog: Entsorgung beim Umzug – wohin mit Möbeln, Kleidung und Co?

Falls beide Partner an bestimmten Möbeln oder anderen Sachen festhalten, in der neuen Wohnung aber kein Platz dafür ist, könnte evtl. auch der Keller oder der Dachboden als Ausweichquartier herhalten. Man weiß ja nie – womöglich findet der geliebte Schrank in einem anderen zukünftigen Zuhause doch noch einen Platz.

Und nicht zu vergessen: die Möglichkeit zum Einlagern. Diese bieten wir Ihnen übrigens auch selbst an – in unseren Lagerräumen in München Schwabing.

Was ist bei der Kündigung von Telefon, Internet und Fernsehen zu beachten?

 

Wenn ein Partner zum anderen zieht, ist in der Regel schon ein Anschluss für Internet/Fernsehen/Telefon vorhanden, der andere Vertrag ist daher überflüssig. Dennoch gibt es für diesen Fall kein Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn zwei Partner zusammen in eine neue Wohnung ziehen – denn auch dann wird ja nur noch ein Vertrag benötigt. In der Praxis ermöglichen viele Anbieter jedoch die außerordentliche Kündigung. Also am besten schnellstmöglich den Anbieter, bei dem gekündigt werden soll, kontaktieren.

Ausnahme: Der Anbieter kann am neuen Wohnort die Leistung nicht mehr anbieten, dann besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.

Wichtig für die Kündigung: Weisen Sie den Umzug nach, z.B. durch die Kündigung des Mietvertrags und den neuen Mietvertrag oder die Bescheinigung zur Ummeldung.

Was ist beim Zusammenziehen bei Versicherungen zu beachten?

 

Beim Thema Versicherungen bieten sich durch das Zusammenziehen Sparmöglichkeiten, denn viele Versicherungen können durch die sogenannte „häusliche Gemeinschaft“ gemeinsam abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht.

Hausratversicherung

 

Für den gemeinsamen Haushalt fällt in jedem Fall nur noch eine Hausratversicherung an. Teurer wird die dann im Vergleich zur vorherigen Versicherung nur, wenn sich die Versicherungssumme erhöht, was häufig der Fall ist, wenn beide Partner in eine neue gemeinsame (und in der Regel größere) Wohnung ziehen.

Die meisten Versicherer bieten für den Fall des Zusammenziehens ein Sonderkündigungsrecht. Noch einfacher ist es, wenn beide Partner vorher beim gleichen Versicherer die Hausratversicherung hatten. Aber auch wenn es kein Sonderkündigungsrecht gibt, sind die meisten Versicherer beim Thema Versicherungskündigung durch Zusammenziehen kulant.

In den meisten Fällen läuft es so, dass nur die jüngere Versicherung (mit dem jüngeren Versicherungsvertrag) gekündigt werden kann.

Privathaftpflichtversicherung

 

Die private Haftpflichtversicherung kann ebenfalls im Zuge des Zusammenziehens zusammengeführt werden. In der Regel fallen dann für die neue, gemeinsame Versicherungspolice keine höheren Kosten an als für die getrennte Versicherung.

Auch hier gilt: Meist muss die jüngere Versicherung gekündigt werden, die ältere wird entsprechend angepasst.

Bei einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung sollten Sie allerdings Folgendes bedenken:

Schäden, die einer der Partner am gemeinsamen oder am Eigentum des anderen verursacht, können nicht bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Rechtsschutzversicherung

 

Da sich diese Versicherung als Single- und Familientarif abschließen lässt, können Sie auch diese Versicherung zusammenlegen, auch bei unverheirateten Paaren.

Kfz-Versicherung

 

Hier gibt es verschiedenen Möglichkeiten, mit einer gemeinsamen Versicherung Kosten zu sparen. So können beide Partner z.B. vom Sondertarif eines Partners profitieren. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, eine Zweitwagenversicherung abzuschließen. Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem Kfz-Versicherer beraten.

Bildnachweis:

© Robert Kneschke – stock.adobe.com

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